<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:g-custom="http://base.google.com/cns/1.0" xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" version="2.0">
  <channel>
    <title>2d07c220aeb041cb85be36f9de31ea03</title>
    <link>https://www.advokatus.de</link>
    <description />
    <atom:link href="https://www.advokatus.de/feed/rss2" type="application/rss+xml" rel="self" />
    <item>
      <title>„Gelber Schein“ bereits am ersten Tag?</title>
      <link>https://www.advokatus.de/gelber-schein-bereits-am-ersten-tag</link>
      <description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen darf. Um dies fordern zu können, benötigt der Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         „Gelber Schein“ bereits am ersten Tag?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Regelmäßig kommt die Frage auf, ab wann man im Falle einer Erkrankung dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einen sogenannten „gelben Schein“, vorlegen muss.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen darf. Um dies fordern zu können, benötigt der Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber entsprechend § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sich auch über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung verhält, bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts sei nicht an besondere Voraussetzungen oder aber an ein Ermessen des Arbeitgebers gebunden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im vom BAG entschiedenen Fall forderte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Auflage und verlangte den Widerruf der Weisung. Zur Begründung führte sie aus, dass es hierfür einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe und im Übrigen sehe der Tarifvertrag kein derartiges Recht des Arbeitgebers vor.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Durch das BAG wurde ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen begründeten Verdacht hege, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht habe. Die tarifliche Regelung stünde dem Verlangen des Arbeitgebers nur entgegen, wenn hierdurch das Recht des Arbeitgebers aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei. Im vom BAG entschiedenen Fall lag dieser Ausschluss nicht vor, sodass die Klage auf Widerruf der Weisung abgewiesen wurde.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg" length="493097" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Tue, 21 Sep 2021 10:32:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/gelber-schein-bereits-am-ersten-tag</guid>
      <g-custom:tags type="string" />
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unterhalt - wer muss was zahlen?</title>
      <link>https://www.advokatus.de/unterhalt-wer-muss-was-zahlen</link>
      <description>Im Rahmen einer Trennung und Scheidung sind auch regelmäßig die jeweiligen Unterhaltsansprüche zu regeln. Grundsätzlich gibt es Kindesunterhaltsansprüche und Ehegattenunterhaltsansprüche.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Unterhalt – wer muss was zahlen?
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Rahmen einer Trennung und Scheidung sind auch regelmäßig die jeweiligen Unterhaltsansprüche zu regeln. Grundsätzlich gibt es Kindesunterhaltsansprüche und Ehegattenunterhaltsansprüche. Bei Ehegattenunterhaltsansprüchen wird zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt unterschieden sowie Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wichtig ist zunächst, dass Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der sogenannten Inverzugsetzung zu zahlen ist. Derjenige, der Unterhalt beansprucht, muss somit dem anderen dies ausdrücklich mitteilen. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Kindesunterhalt geht sämtlichen Ehegattenunterhaltsansprüchen vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jedenfalls die Kinder ausreichend versorgt sind und ihren Lebensunterhalt ohne größere Not bestreiten können.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter der Kinder und nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Bei minderjährigen Kindern ist der Elternteil zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, bei dem die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser nicht betreuende Elternteil muss über sein Einkommen und auch seine Ausgaben für zusätzliche Rentenversicherungen, Darlehen etc. Auskunft erteilen und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Auf Grundlage der Auskunft wird das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen errechnet. Dieses entspricht nicht dem Nettoeinkommen, welches der unterhaltsverpflichtete Elternteil monatlich von seinem Arbeitgeber erhält, sondern ist regelmäßig geringer. Sodann wird mit Hilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes entsprechend der Einkommensgruppe und der Altersgruppe ermittelt. Von diesem Bedarf ist noch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Auf diese Art und Weise wird der Unterhalt auch dann berechnet, wenn der nicht betreuende Elternteil im erheblichen Rahmen Umgang mit seinen Kindern pflegt. Nur wenn diese Umgänge nahezu 50 % der Zeit erreichen spricht man vom paritätischen Wechselmodel, bei welchem der Unterhalt anders berechnet wird. Denn beim Wechselmodel sind beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dies führt regelmäßig dazu, dass lediglich nur noch geringe Beträge von dem einen an den anderen gezahlt werden müssen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei volljährigen Kindern berechnet sich der Unterhalt auch nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern. Auch hier können einige Verbindlichkeiten vom Einkommen in Abzug gebracht. Das jeweilige Einkommen von Vater und Mutter wird sodann addiert. Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt wird wieder die Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs herangezogen. Von diesem Bedarf wird das Kindergeld vollständig in Abzug gebracht. Der verbleibende Restbetrag wird entsprechend dem jeweiligen Einkommen der Eltern auf diese verteilt.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wenn das volljährige Kind über eigenes Einkommen z.B. durch eine Ausbildung verfügt, wird ein gewisser Teil des Kindeseinkommens auf den Bedarf angerechnet.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Da der Volljährigenunterhalt völlig anders als der Unterhalt für Minderjährige berechnet wird, ergibt sich in der Regel, dass der zuvor unterhaltsverpflichtete Elternteil nach Erreichen der Volljährigkeit einen geringeren Unterhaltsbetrag zahlen muss.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Trennungsunterhaltsansprüche sind Zahlungsansprüche des einen Ehegatten gegen den anderen. Diese Ansprüche können ab dem Zeitpunkt der Trennung bis maximal zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Hier muss derjenige der mehr als der andere verdient, den anderen unterstützen und zwar bis jeder in etwa das gleiche Einkommen hat. Sehr grob vereinfacht gesagt wird dieser Unterhaltsanspruch so berechnet, dass die Einkommen der Ehegatten in einen Topf geworfen werden. Sodann werden ehebedingte Verbindlichkeiten für Darlehen, Rentenversicherungen etc. sowie auch Kindesunterhaltsbeträge in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Betrag erhält jeder Ehegatte die Hälfte. Zu beachten ist hierbei auch der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten, so dass unter Umständen nach Zahlung des Kindesunterhalts kein oder nur ein geringer Raum für die Zahlung von Trennungsunterhalt verbleibt.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nachehelicher Unterhalt kann unter Umständen geschuldet sein ab Rechtskraft der Scheidung. Hier muss ein Unterhaltstatbestand durch den bedürften Ehegatten erfüllt sein. Unterhaltstatbestände sind beispielsweise Kindererziehung, Krankheit oder Alter. Ob ein entsprechender Tatbestand vorliegt und damit Unterhaltsansprüche bestehen erfordert eine umfassende Prüfung.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter Umständen können auch sämtliche Ehegattenunterhaltsansprüche entfallen, dies jedoch auch nur unter engen Voraussetzungen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt ist neben dem sogenannten Elementarunterhalt zu zahlen. Allerdings werden diese Unterhaltsansprüche oftmals, gerade auch bei nicht besonders üppigen Einkommensverhältnissen, nicht geltend gemacht. Denn die hierfür gezahlten Unterhaltsbeträge müssen zur Krankenvorsorgeabsicherung bzw. Rentenvorsorge eingesetzt werden und können nicht für den „normalen“ Lebensunterhalt eingesetzt werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Festzuhalten ist, dass die Berechnung von Unterhaltsansprüchen einem juristischen Laien kaum möglich ist. Sollten Unterhaltsansprüche im Raum stehen, so empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung zu beauftragen. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nicht ohne weiteres möglich. Gerne berät Sie Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Marion Bitzer hierzu.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg" length="297510" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 10:51:22 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/unterhalt-wer-muss-was-zahlen</guid>
      <g-custom:tags type="string" />
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Online-Scheidung - Wie geht das?</title>
      <link>https://www.advokatus.de/online-scheidung-wie-geht-das</link>
      <description>Im Internet wird immer wieder mit einer günstigeren oder sogar um 50 % billigeren Online-Scheidung geworben. Wie geht das überhaupt?</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;font&gt;&#xD;
    &lt;b&gt;&#xD;
      
           Online-Scheidung - Wie geht das?
          &#xD;
    &lt;/b&gt;&#xD;
  &lt;/font&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Internet wird immer wieder mit einer günstigeren oder sogar um 50 % billigeren Online-Scheidung geworben. Wie geht das überhaupt?
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter Online-Scheidung kann man auf den ersten Blick ein Scheidungsverfahren verstehen, welches vollständig über Telefon, E-Mail, Videokonferenz und ähnliche Kommunikationsformen abläuft. Dieses ist jedoch nur in wenigen Ausnahmesituationen möglich. Denn grundsätzlich handelt es sich auch bei einer Online-Scheidung um ein „normales“ Scheidungsverfahren. Sobald nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht sämtliche Informationen vorliegen, wird das Gericht einen Scheidungstermin anberaumen. Zu diesem Termin müssen grundsätzlich beide Beteiligte persönlich vor Ort erscheinen, da sie vom Gericht entsprechend der gesetzlichen Regelung angehört werden müssen. Hiervon kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden. Auch muss an diesem Termin zumindest ein Rechtsanwalt teilnehmen, um den Scheidungsantrag zu stellen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Allerdings kann die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandat sowie auch zwischen Rechtsanwalt und Gericht online geführt werden. Dies ist – wie auch in anderen Fällen – stets möglich. So bieten die Rechtsanwälte Weßling Kambach Bitzer seit Jahren schon an, dass allein elektronisch kommuniziert wird. Deutlich schneller wird hierdurch ein Scheidungsverfahren jedoch nicht.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Jedoch wird bei den Online-Scheidungs-Angeboten häufig ein Rechtsanwalt beauftragt, der nicht am Ort des Scheidungswilligen seine Kanzlei unterhält. Eine persönliche Besprechung der Scheidungsangelegenheit selbst oder aber der Folgen und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist somit nicht ohne weiteres möglich. Weiterhin kann dieser Rechtsanwalt entweder relativ hohe Fahrtkosten für die Wahrnehmung des regelmäßig erforderlichen Gerichtstermins in Rechnung stellen oder aber einen Unterbevollmächtigten, also einen am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung des Scheidungstermins beauftragen. Diesen Unterbevollmächtigten kennen Sie im Zweifel nicht.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Günstiger wird ein Scheidungsverfahren durch die Online-Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht. Denn die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren sind in einem gesetzlich geregelt und berechnen sich nach dem Gegenstandswert, der sich im Wesentlichen aus dem gemeinsa-men Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammensetzt. Entsprechend dieses Gegenstandswertes gibt es sodann Tabellenwerte für die abzurechnenden Gebühren. Diese Tabellenwerte darf der Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen nicht unterschreiten, sodass jeder Anwalt die gleichen Gebühren berechnet, ob nun online beauftragt oder nicht.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wenn somit Rechtsanwälte damit werben, dass eine Online-Scheidung schneller und/oder billiger ist, so soll damit nur ausgedrückt werden, dass bei einer einverständlichen Scheidung (egal ob online oder nicht) nur ein Ehegatte einen Anwalt benötigt und die Kosten geteilt werden können. Ob die Kosten geteilt werden, hängt jedoch davon ab, ob die Ehegatten sich hierüber verständigen und nicht davon, ob ein Anwalt online beauftragt wird oder nicht. Auf die Geschwindigkeit eines Scheidungsverfahrens hat die Form der Beauftragung nur unwesentlichen Einfluss.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Sofern Sie weitere Fragen zum Ablauf einer Scheidung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg" length="297510" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 14:18:16 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/online-scheidung-wie-geht-das</guid>
      <g-custom:tags type="string" />
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Urlaub – Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht</title>
      <link>https://www.advokatus.de/urlaub-ihre-rechte-und-pflichten-im-arbeitsrecht</link>
      <description>Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde, die heute eher unüblich ist. Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Urlaub – Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde, die heute eher unüblich ist. Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Tagen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Bundesurlaubsgesetz gilt jedoch nur, wenn keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung vorliegt, die den Arbeitnehmer besser stellt. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind Regelungen zur Länge des Urlaubes aufgenommen. Die gesetzlich vorgeschriebenen 24 Werktage dürfen hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist noch nicht genommener Urlaub in Geld zu vergüten. Dieses jedoch nur, wenn aufgrund der Beendigung der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der den Arbeitnehmern zur Verfügung stehende Urlaub hängt jedoch auch vom Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ab. Wenn der Beendigungstermin vor dem 30.06. liegt, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat bis zum Beendigungszeitpunkt 1/12 seines Jahresurlaubs. Wenn der Beendigungszeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres liegt, hat der Arbeitnehmer den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Arbeitsvertraglich können für über die 24 Werktage hinaus gehende Urlaubstage andere Regelungen getroffen werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wichtig ist auch zu wissen, dass der Arbeitgeber Urlaub auch versagen kann. Urlaub ist stets nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers und des Betriebes zu nehmen. Sollten z.B. dringende betriebliche Belange vorliegen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub versagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt anzuordnen. Dies folgt aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Urlaubsansprüche können auch verfallen. Gesetzlich ist insoweit geregelt, dass die Urlaubsansprüche des vergangenen Jahres zum 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebraucht wurden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Eine Besonderheit gilt dann, wenn Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden konnte. Dieser Urlaub verfällt nicht mit Ablauf des März des Folgejahres, sondern erst mit Ablauf des 31.03. des darauf folgenden Jahres, also nach 15 Monaten. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 15monatigen Frist, kann statt des Urlaubes eine Abgeltung in Geld verlangt werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg" length="493097" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 17 May 2021 12:53:15 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/urlaub-ihre-rechte-und-pflichten-im-arbeitsrecht</guid>
      <g-custom:tags type="string">bundesurlaubsgesetz,arbeitsrecht,urlaub,arbeitsvertrag</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Die Kündigungsschutzklage</title>
      <link>https://www.advokatus.de/die-kuendigungsschutzklage</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Die Kündigungsschutzklage
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Gerade heutzutage, in den Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage, ist es von erheblicher Bedeutung zu wissen, was man im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu beachten hat.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Eine Kündigung  kann beispielsweise eine Beendigungskündigung (fristlos oder fristgerecht) oder eine Änderungskündigung sein. Letztere wird in Verbindung mit einem Änderungsangebot, nämlich dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen, erklärt. Eine Kündigung muss jedenfalls schriftlich erfolgen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann man mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Ziel ist es, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wehrt man sich gegen eine Änderungskündigung, so begehrt man festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen nicht durch die Änderungskündigung abgeändert wurden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann eine wirksame Kündigung nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Das KSchG findet Anwendung bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern. Für Arbeitnehmer, die seit dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur noch in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Zu beachten ist weiter, dass für die Anwendbarkeit des KSchG das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben muss.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Für Mitarbeiter in Kleinbetrieben gilt das KSchG nicht und es besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Mitarbeiter in Kleinbetrieben können daher nur mit ganz eng begrenzten Gründen, zum Beispiel Sitten- oder Treuewidrigkeit, gegen eine Kündigung vorgehen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;b&gt;&#xD;
    
          Wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist.
         &#xD;
  &lt;/b&gt;&#xD;
  
         Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, so ist die Klage grundsätzlich als unbegründet abzuweisen, weil die Kündigung nach Ablauf der Klagefrist als von Anfang an wirksam gilt. In jedem Fall sollte man also nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich tätig werden, um die Frist zu wahren, und nicht erst Wochen später einen Anwalt aufsuchen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wichtig zu Wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im arbeitsgerichtlichen Verfah-ren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung hinsichtlich der Anwaltskosten stattfindet. Jede Partei hat ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen. Es empfiehlt sich daher eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, die den arbeitsgerichtlichen Rechtschutz umfasst. Somit stellt sich das Problem der Kostentragung für den Gekündigten nicht und die Scheu vor einem - oft erfolgreichen Prozess - wird genommen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg" length="493097" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Mon, 17 May 2021 12:38:21 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/die-kuendigungsschutzklage</guid>
      <g-custom:tags type="string" />
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Kambach_Nils_7332c3small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wenn die Ampel schon "rot" war ...</title>
      <link>https://www.advokatus.de/wenn-die-ampel-schon-rot-war</link>
      <description>So gut wie immer ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß hinzuzuziehen. Nur ein Anwalt erhält Akteneinsicht und ...</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Wenn die Ampel schon "rot" war ...
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Ein nachgewiesener Rotlichtverstoß hat für den Verkehrssünder ein Bußgeld sowie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge. Es wird mindestens 1 Punkt eingetragen - darüber hinaus kann auch ein Fahrverbot verhängt werden!
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         So gut wie immer ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß hinzuzuziehen. Nur ein Anwalt erhält Akteneinsicht und kann in Erfahrung bringen, ob überhaupt ein Foto vorliegt, welches eine Fahreridentifizierung möglich macht, und welches Verfahren angewendet wurde. Auch eine etwaige Verjährung wird von ihm geprüft. Erst, wenn diese Informationen vollständig vorliegen, kann abgeschätzt werden, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Für den Betroffenen gilt daher: Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, weder auf dem Anhörungsbogen noch in einem persönlichen Gespräch! Machen Sie vielmehr zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und holen anwaltliche Hilfe ein!
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2-0edb396c.jpg" length="2716993" type="image/png" />
      <pubDate>Wed, 12 May 2021 15:35:08 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/wenn-die-ampel-schon-rot-war</guid>
      <g-custom:tags type="string">#rotlicht,#verkehrsrecht,strafverteidigung,führerschein,#ampel</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2-0edb396c.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2-0edb396c.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Ende der Unterhaltspflicht</title>
      <link>https://www.advokatus.de/ende-der-unterhaltspflicht</link>
      <description>Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 03.05.2017 (Az.: XII ZB 415/16) entschieden, dass unter Umständen die Zahlung von Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind unzumutbar sein kann.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Ende der Unterhaltspflicht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 03.05.2017 (Az.: XII ZB 415/16) entschieden, dass unter Umständen die Zahlung von Ausbildungsunterhalt für ein volljähriges Kind unzumutbar sein kann. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Kind zunächst das Abitur absolviert. Die Tochter beabsichtigte, Medizin zu studieren. Aufgrund der langen Wartezeit hat sie jedoch zunächst eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin abgeschlossen und im Anschluss in diesem Beruf auch gearbeitet. Circa 2,5 Jahre nach Abschluss der Berufsausbildung wurde ihr schließlich ein Medizinstudienplatz zugewiesen und seitdem studiert sie Medizin.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der unterhaltsverpflichtete Vater für das Medizinstudium und seine zum Beginn des Studiums fast 26-jähirge Tochter keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen muss. Es gäbe zwar keine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfalle. Jedoch richte sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalles, hierbei sei maßgeblich, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar sei.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hierbei sei auch zu prüfen, ob und inwieweit die Eltern damit rechnen mussten, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung sei, desto weniger komme eine weitere Unterhaltspflicht in Betracht. Einer Zumutbarkeit kann ebenfalls entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr mit einer Unterhaltspflicht rechnen musste.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hier bestand zwischen Vater und Tochter jedoch seit Jahren kein Kontakt, ebenfalls wusste der Vater nicht, welche Ausbildung die Tochter absolviert hatte und darüber hinaus mit dem Medizinstudium anstrebte. Vielmehr hat er seit Beendigung des Abiturs keinen Unterhalt gezahlt und wurde auch von der Tochter nicht insoweit in Anspruch genommen. Im vom BGH entschiedenen Fall musste er somit nicht mehr mit dem Studium rechnen. Auch traf er erhebliche finanzielle Dispositionen in Bezug auf sein eigenes Leben. Dieses Vertrauen sei im vorliegenden Fall auch schützenswert, da ihm seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über die Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte. Dementsprechend habe er darauf vertrauen dürfen, nicht mehr für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen zu müssen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Für Fragen im Unterhalts- und Familienrecht steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Marion Bitzer gern zur Verfügung.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg" length="297510" type="image/jpeg" />
      <pubDate>Wed, 12 May 2021 09:23:56 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/ende-der-unterhaltspflicht</guid>
      <g-custom:tags type="string">#unterhalt,#familienrecht,#bitzer</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/Bitzer_Marion_7000c1small.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Strafverteidigung: Schweigen Sie!</title>
      <link>https://www.advokatus.de/strafverteidigungschweigensie</link>
      <description>Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, gilt: Sie müssen nicht zur Sache aussagen! Verpflichtet sind Sie nur zur Angabe Ihrer Personalien, ansonsten haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;b&gt;&#xD;
    
          Strafverteidigung: Schweigen Sie!
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/b&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, gilt: Sie müssen nicht zur Sache aussagen! Verpflichtet sind Sie nur zur Angabe Ihrer Personalien, ansonsten haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. In der Regel ist es ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen und zunächst anwaltlichen Rat einzuholen! Daher gilt: Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Anwalt und erst dann mit der Polizei!
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Weßling.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2-0edb396c.jpg" length="2716993" type="image/png" />
      <pubDate>Tue, 11 May 2021 14:10:38 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.advokatus.de/strafverteidigungschweigensie</guid>
      <g-custom:tags type="string">strafrecht,grafschaft,strafverteidigung,verkehrsrecht,nordhorn,bentheim</g-custom:tags>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2.jpg">
        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
      <media:content medium="image" url="https://cdn.website-editor.net/aefec784e75e4dc8b09b9ca708a69268/dms3rep/multi/WKB_Kanzlei_WW_02526c2-0edb396c.jpg">
        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
  </channel>
</rss>
